Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 21 ErbStG

R 82 ErbStR 1999 Anrechnung ausländischer Nachlaßsteuer

R 82 Anrechnung ausländischer Nachlaßsteuer

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bei einer ausländischer Erbschaftsteuer, die als Nachlaßsteuer erhoben wird, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer im Sinne des § 21 Abs. 1 ErbStG diejenige Steuer anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlaßbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt. 2 Dabei reicht es aus, daß diese Nachlaßsteuer den Nachlaß als solchen und damit alle Nachlaßteile gleichmäßig belastet. 3 Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung des Erwerbers ist für eine Anrechnung nicht erforderlich. 4 Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Pflichtteil von dem um die ausländische Nachlaßsteuer verminderten Nachlaßwert berechnet worden ist oder ein Vermächtnis nach dem Testament des Erblassers nicht um die anteilige ausländische Nachlaßsteuer gekürzt werden darf. 5 Die anteilige ausländische Nachlaßsteuer ist dann allerdings nach § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers hinzuzurechnen. (2) Die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ist - ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs - nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer festgestellten amtlichen Devisenkurs (maßgeblich ist jeweils der Briefkurs) umzurechnen.