Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19a ErbStG

R 81 ErbStR 1999 Durchführung der Nachversteuerung

R 81 Durchführung der Nachversteuerung

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Der Entlastungsbetrag des Erwerbers entfällt, soweit innerhalb der Behaltenszeit in schädlicher Weise über das begünstigte Vermögen verfügt wird. 2 Der Erwerber ist so zu besteuern, als sei dieser Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. 3 Dies gilt auch, wenn bei einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (> R 63 Abs. 2, R 64 Abs. 2) der hierfür erlangte Verkaufserlös entnommen wird. 4 R 67 Abs. 2 gilt sinngemäß.