R 82. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 118 BewG

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R 82. VStR 1995 Lasten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

R 82. Lasten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Zuordnung von Lasten 1 Lasten, die lediglich aus persönlichen Beziehungen des Grundeigentümers oder seiner Rechtsvorgänger hervorgegangen sind, mindern den objektiven Ertragswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht. 2 Derartige Lasten, z.B. Patronatslasten, Wegeunterhaltungslasten, sind bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 19.06.1951, BStBl. III S. 156). 3 Das gleiche gilt für Holzlasten, die auf Forstbetrieben ruhen, z.B. Verpflichtungen zur unentgeltlichen Abgabe von Nutzholz oder Brennholz. 4 Pensionslasten gegenüber Arbeitnehmern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Nutzung) sind bei der Feststellung des Einheitswerts eines solchen Betriebs bereits berücksichtigt (BFH-Urteil vom 01.03.1989, BStBl. II S. 496). 5 Lasten aus laufenden Pensionszahlungen, die nicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt worden sind, sind mit dem nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens abzugsfähig. (2) Übernommene Altenteilsverpflichtungen 1 Zu den Lasten im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG rechnen auch die vertraglich übernommenen Altenteilsverpflichtungen sowie die Leistungen, die bei der Übernahme eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu erfüllen sind, insbesondere auch die Versorgungsansprüche, die kraft Gesetzes dem überlebenden Ehegatten oder den weichenden Erben gegenüber dem Hoferben nach dem Reichserbhofgesetz oder den entsprechenden Vorschriften des Höferechts zustehen (BFH-Urteile vom 15.04.1955, BStBl. III S. 162, und vom 06.07.1956, BStBl. III S. 271). 2 Lasten, deren Entstehung aufschiebend bedingt ist, sind jedoch nach § 6 BewG erst nach Eintritt der Bedingung abzugsfähig. 3 Infolgedessen ist ein Abzug für Altenteilslasten, die dem überlebenden Ehegatten nach dem vorbezeichneten Höferecht zustehen, solange nicht möglich, als er das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.1955, BStBl. III S. 162). (3) Voraussetzung zur Anerkennung einer Last 1 Die Anerkennung einer Last setzt voraus, daß die Leistungen tatsächlich in der übernommenen Höhe bewirkt werden. 2 Wegen der Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, vgl. Abschnitt 21 Abs. 3.