Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 9 BewG

R 92 ErbStR 1999 Sachleistungsansprüche

R 92 Sachleistungsansprüche

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Sachleistungsansprüche sind bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. 2 Bei Ansprüchen auf Übertragung von Grundbesitz kommt deshalb eine Bewertung mit dem Grundbesitzwert nach § 138 ff. BewG nicht in Betracht. 3 Ein Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert anzusetzen und zu bewerten, auch wenn im Besteuerungszeitpunkt noch keine Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. 4Sachleistungsanspruch und Sachleistungsverpflichtung sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen. (2) 1 Sachvermächtnisse sind mit dem Steuerwert des Vermächtnisgegenstands anzusetzen. 2 Für andere auf einer einseitigen Sachleistungsverpflichtung beruhende Erwerbe, z.B. ein Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags durch einen Dritten (> § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), gilt dies sinngemäß.