Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 9 BewG

R 93 ErbStR 1999 Erfindungen und Urheberrechte

R 93 Erfindungen und Urheberrechte

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Erfindungen und Urheberrechte, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Dieser wird, wenn sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind, in der Weise ermittelt, daß der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird. 3 Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. 4 Die Verwertungsaussichten eines Patents, Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts können sich im Einzelfall stark unterscheiden. 5 Im allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. 6 Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 77 Dieser ist wegen der verschiedenen bei der Bewertung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigenden Unsicherheitsfaktoren um einen Risikozuschlag zu erhöhen. 8 Im allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem Marktzins von 8 v.H. und einem Risikozuschlag von 50 v.H.ausgegangen wird, so daß der Kapitalisierungszinsfuß 12 v.H. beträgt. 9 Die dem Abzinsungssatz von 12 v.H. entsprechenden, auf den Jahreswert anzuwendenden Vervielfacher betragen im Besteuerungszeitpunkt bei einer

Laufzeit in Jahren Vervielfacher Laufzeit in Jahren Vervielfacher
1 0,89 11 5,94
2 1,69 12 6,19
3 2,40 13 6,42
4 3,04 14 6,63
5 3,60 15 6,81
6 4,11 16 6,97
7 4,56 17 7,12
8 4,97 18 7,25
9 5,33 19 7,37
10 5,65 20 7,47

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