R 93. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
-, -
B. Vermögensteuer
Zu § 3 VStG

R 93. VStR 1995 Einrichtungen des Kultur-, Gesundheits-,

Wohlfahrtswesens usw." />

R 93. VStR 1995 Einrichtungen des Kultur-, Gesundheits-, Wohlfahrtswesens usw.

R 93. Einrichtungen des Kultur-, Gesundheits-, Wohlfahrtswesens usw.

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG Für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genügt sowohl eine nur mittelbare Beteiligung als auch die gleichzeitige Beteiligung mehrerer der dort genannten Körperschaften und deren Einrichtungen. (2) Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Grundsätzlich gelten die Vorschriften der § 51 ff. AO auch für Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Einrichtungen bleiben infolgedessen schon insoweit steuerfrei, als sie nach den § 65 ff. AO als Zweckbetrieb anzusehen sein würden. 3 Die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG geht jedoch darüber hinaus; denn es kommt auf die Voraussetzungen und Einschränkungen der § 51 ff. AO nicht an. 4 Infolgedessen sind Gewerbebetriebe der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Körperschaften oder selbständige Unternehmen, an denen ausschließlich diese Körperschaften und Einrichtungen beteiligt sind, in vollem Umfang von der Vermögensteuer befreit, wenn sie die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Voraussetzungen erfüllen. 5 Dies ist jedoch in der Regel nicht mehr der Fall, wenn mehr als ein Drittel der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlußzeitpunkt erzielten Umsätze auf einer anderen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Betätigungen oder auf im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang dazu stehenden Betätigungen beruhen. 6 In diesem Fall ist nur noch eine Steuerbefreiung im Rahmen des folgenden Absatzes möglich. (3) Steuerfreiheit für Vermögensteil 1 Aus der Fassung der Vorschrift, wonach die genannten Einrichtungen "ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform" von der Vermögensteuer befreit sein sollten, ergibt sich, daß die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn es sich bei den Einrichtungen nur um den Teil eines Gewerbebetriebs oder Unternehmens handelt. 2 Die Steuerfreiheit ist dann allerdings auch nur für den Vermögensteil zu gewähren, der den in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Zwecken unmittelbar dient.