R 94. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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B. Vermögensteuer
Zu § 3 VStG

R 94. VStR 1995 Auswirkungen von Befreiungen bei der Vermögensteuer auf die Gewerbekapitalsteuer

R 94. Auswirkungen von Befreiungen bei der Vermögensteuer auf die Gewerbekapitalsteuer

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Befreiung von Vermögen- und Gewerbesteuer 1 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 3 VStG ganz oder teilweise von der Vermögensteuer befreit sind, sind in der Regel in entsprechendem Umfang auch von der Gewerbesteuer befreit; wegen der Ausnahmen siehe Absatz 2. Bestehen übereinstimmende Befreiungen, entfällt insoweit die Feststellung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens. 2 Vgl. hierzu auch Abschnitt 31 Abs. 1 Sätze 3 und 4. (2) Befreiung von Vermögensteuer ohne Befreiung von Gewerbesteuer 1 In den folgenden Fällen bestehen Befreiungen von der Vermögensteuer, ohne daß bei der Gewerbesteuer eine entsprechende Befreiung erfolgt: 1. für Unternehmen im Zusammenhang mit Bundeswasserstraßen (Abschnitt 92), 2. 1für Einrichtungen des Kultur-, Gesundheits-, Wohlfahrtswesens usw. 2 (Abschnitt 93), 3. für Verkehrsunternehmen (§ 117 BewG). 2In diesen Fällen ist daher zunächst der Einheitswert des Betriebsvermögens wie im Regelfall festzustellen. Für Zwecke der Vermögensteuer unterbleibt bei Vollbefreiung die Ermittlung eines Gesamtvermögens, bei Teilbefreiung ist nur ein entsprechender Teil des Einheitswerts des Betriebsvermögens bei der Ermittlung des Gesamtvermögens anzusetzen. 3 Damit die Befreiung von der Vermögensteuer nicht über § 101 Nr. 1 BewG bereits bei der Ermittlung des Betriebsvermögens und damit auch bei der Gewerbekapitalsteuer zu berücksichtigen ist, wird 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VStG (Abschnitt 92) die Anwendung des § 101 Nr. 1 BewG gesetzlich ausgeschlossen, 2. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG (Abschnitt 93), § 101 Nr. 1 BewG deshalb nicht angewendet, weil es sich um eine persönliche Steuerbefreiung handelt, auf die sich § 101 Nr. 1 BewG nicht erstreckt, 3. 1in den Fällen des § 117 BewG erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens ein entsprechender Teil des Betriebsvermögens außer Ansatz gelassen. 2 Über die Gewährung der Steuerbegünstigung ist im Vermögensteuer-Veranlagungsverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 17.10.1980, BStBl. 1981 II S. 249).