Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 9 BewG

R 94 ErbStR 1999 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

R 94 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2 Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.