R 95. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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B. Vermögensteuer
Zu § 3 VStG

R 95. VStR 1995 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

R 95. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

1Bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften richtet sich die Steuerbefreiung nach den § 51 ff. AO. 2 Eine zur Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.