R 95. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften
VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )
1Bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften richtet sich die Steuerbefreiung nach den § 51 ff. AO. 2 Eine zur Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.