(1) 1 Kann der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). 2 Für die Schätzung sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend. (2) 1 Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes zu ermitteln (Regelbewertung; > R 97 bis 100). 2 Für die Bewertung von Anteilen bei fehlendem Einfluß auf die Geschäftsführung, bei Neugründungen, bei Beteiligungsbesitz, bei ungleichen Rechten und bei Eigenanteilen sowie von Anteilen an Organ-, Liquidations- und Komplementärgesellschaften und an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften gelten Sonderregelungen (> R 101 bis 108). (3) Der Erwerber der Anteile hat auf amtlichem Vordruck als Anlage zur Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu machen.