Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 97 ErbStR 1999 Regelbewertung

R 97 Regelbewertung

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft (> R 98) um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich durch Gegenüberstellung der Normalverzinsung und des Ertragshundertsatzes (> R 99), berechnet auf einen Zeitraum von fünf Jahren (> R 100), ergibt. 2 Liegen die Erträge der Kapitalgesellschaft unter der Normalverzinsung, wird der Vermögenswert hierdurch ermäßigt. (2) 1 Sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft im Besteuerungszeitpunkt. 2 Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital richtet (> § 11 und § 60 AktG sowie § 29 Abs. 2 und § 72 GmbHG). 3 Dies gilt auch dann, wenn das Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll eingezahlt ist. 4 Dabei ist es unerheblich, ob noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht. 5 Richtet sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, sind Vermögen und Jahresertrag nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern nur mit dem tatsächlich eingezahlten Nennkapital zu vergleichen. 6 Der gemeine Wert gilt dann für je 100DM des eingezahlten Nennkapitals. 7 Ein bei der Gründung der Gesellschaft gezahltes Aufgeld bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht.