1Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG richtet sich die Steuerbefreiung nach den zur Körperschaftsteuer getroffenen Feststellungen. 2 Die Abschnitte 16 bis 22 KStR sind entsprechend anzuwenden. 3 Bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 7 VStG), ist das Gesamtvermögen in den der Gründung folgenden 10 Jahren jeweils um den Freibetrag von 100.000DM zu kürzen. 4 Bei den übrigen Genossenschaften besteht keine Begünstigung. 5 Soweit für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nicht ausdrücklich die Verhältnisse vom Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkt maßgebend sind, kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen für die Befreiung oder Begünstigung im Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkt bereits eindeutig verwirklicht sind und nach Lage der Verhältnisse nicht nur vorübergehend gegeben sein werden.