R B 164 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 164 BewG

R B 164 ErbStR2019 Ermittlung des Mindestwerts

R B 164 Ermittlung des Mindestwerts

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Der Mindestwert umfasst den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). 2Der Wert des Grund und Bodens wird durch Kapitalisierung eines Pachtpreises unter Berücksichtigung der Eigentumsfläche des Betriebs ermittelt. 3Das Besatzkapital wird durch Kapitalisierung des Werts der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der selbst bewirtschafteten Flächen ermittelt. (2) 1Der Pachtpreis bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Pachtpreises entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Pachtpreis ist mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren. (3) 1Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Grundsätze des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. 2Soweit Flächen einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, ist ein Pachtpreis von 171 Euro/ha anzusetzen. (4) Für das Abbauland ist ein pauschaler Pachtpreis von 136 Euro/ha anzusetzen. (5) Für das Geringstland ist ein pauschaler Pachtpreis von 5,40 Euro/ha anzusetzen. (6) 1Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbst bewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Die Frage, ob Flächen selbst bewirtschaftet werden, ist aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers zu beurteilen. 5Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren. (7) Das Besatzkapital für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten. (8) 1Die Summe aus den kapitalisierten Werten für den Grund und Boden sowie das Besatzkapital ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 2Der sich hieraus ergebende Mindestwert darf nicht weniger als 0 Euro betragen. 3Einer Überschuldung kann wegen der Begrenzung des Mindestwerts auf 0 Euro daher nur im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Absatz 3 BewG Rechnung getragen werden. (9) 1Stückländereien (§ 160 Absatz 7 BewG) sind nach § 162 Absatz 2 BewG ausschließlich im Mindestwertverfahren zu bewerten. 2Zur Ermittlung des zutreffenden Pachtpreises sind die den Ertragswert bildenden Faktoren einer Nutzungsart, insbesondere die nach § 163 Absatz 3 Satz 3 BewG erforderlichen Daten, zu erklären. 3Soweit es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Daten zu beschaffen, sind zur Ermittlung des Werts für den Grund und Boden folgende Pachtpreise auf der Grundlage der Klassifizierung im Automatisierten Liegenschaftskataster heranzuziehen:

Flächengebundene Nutzungen Reingewinn in Euro pro Hektar Pachtpreis in Euro pro ha Wert für das Besatzkapital in Euro pro ha
Landwirtschaftliche Nutzung Sonstiger Futterbau Sonstiger Futterbau Sonstiger Futterbau
- Grünland > 2/3 der Flächen Anlage 14 Anlage 14 Anlage 14
Landwirtschaftliche Nutzung Ackerbau Ackerbau Ackerbau
- Ackerland > 2/3 der Flächen Anlage 14 Anlage 14 Anlage 14
Landwirtschaftliche Nutzung Pflanzenbau-Verbund Pflanzenbau-Verbund Pflanzenbau-Verbund
- alle übrigen Fälle Anlage 14 Anlage 14 Anlage 14
Forstwirtschaftliche Nutzung Anlage 15 5,40 Anlage 15 a
Weinbauliche Nutzung − 759,00 589,00 588,00
Gärtnerische Nutzung - Gartenland − 1 365,00 657,00 484,00
Gärtnerische Nutzung - Anbauflächen unter Glas 6 098,00 2 414,00 2 750,00
Gärtnerische Nutzung - Baumschule 894.00 223,00 2 359,00
Gärtnerische Nutzung - Obstplantage − 379,00 325,00 426,00
Sondernutzung - Spargel − 1 365,00 657,00 612,00
Sondernutzung - Hopfen − 414,00 492,00 348,00
Sondernutzung - Tabak − 820,00 492,00 129,00

4Zur Einstufung der Pachtpreise für die landwirtschaftliche Nutzung ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region heranzuziehen und mit der Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu multiplizieren. 5Der sich hiernach ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße durch 1 200 Euro zu dividieren. 6Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt § 163 Absatz 3 Satz 4 BewG. 7Die vorstehenden Grundsätze sind auch für den Fall anzuwenden, dass bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder bei einer Verpachtung von Flächen für weniger als 15 Jahre (unechte Stückländereien) die den Ertragswert bildenden Faktoren sowohl für den Grund und Boden als auch für das Besatzkapital nicht ermittelt werden können. (10) 1Sind für Zwecke der Erbschaftsteuer Anteile an gemeinschaftlichen Tierhaltungen im Sinne des § 51 a BewG zu ermitteln, ist zunächst der Gesamtwert für die Tierhaltungsgemeinschaft im Wege des Mindestwertverfahrens zu ermitteln und daraus der Wert des entsprechenden Anteils zu berechnen. 2Falls die Grenzen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG nicht überschritten werden, gehört der Tierbestand einer gemeinschaftlichen Tierhaltung auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder mehr Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen, als nach § 169 Absatz 1 und § 51 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d BewG zulässig sind. 3Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 169 Absatz 2 bis 5 BewG anzuwenden.