1Das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 1 ErbStG ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13 b Absatz 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13 b Absatz 6 ErbStG übersteigt (§ 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG). 2Sämtliches Vermögen, das nicht zum begünstigten Vermögen gehört, ist ohne Verschonungsmöglichkeit steuerpflichtig. 3Ist der festgestellte Wert des (Anteils des) Betriebsvermögens positiv, aber die Summe der gemeinen Werte des festgestellten Verwaltungsvermögens zuzüglich der festgestellten (jungen) Finanzmittel negativ (> R E 13 b.9 Absatz 2 I), liegt kein Verwaltungsvermögen vor. 4Damit ist der 90-Prozent-Test bestanden und begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG gegeben. 5Wenn der Wert des (Anteils des) Betriebsvermögens negativ ist, liegt insoweit kein begünstigtes Vermögen vor.