R E 13 b.8 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

R E 13 b.8 ErbStR2019 Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten Vermögens

R E 13 b.8 Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten Vermögens

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen (> R E 13 b.7) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung der §§ 13 a, 13 c und 28 a ErbStG zusammenzurechnen. 2Der Verschonungsabschlag nach § 13 a Absatz 1 oder 10 oder § 13 c ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 3Liegt nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem negativen gemeinen Wert vor, kommt keine Verschonung in Betracht. (2) 1Soweit Schulden und Lasten mit dem nach § 13 a oder § 13 c ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nach § 10 Absatz 6 Satz 4 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a oder § 13 c ErbStG anzusetzenden Werts des gesamten begünstigten Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a oder § 13 c ErbStG entspricht (> R E 10.10 Absatz 4). 2Zu diesen Schulden und Lasten können nur solche gehören, die nicht bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts berücksichtigt worden sind, und soweit sie dem begünstigten Vermögen wirtschaftlich zugeordnet werden können. 3Bei begünstigtem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist § 158 Absatz 5 BewG zu berücksichtigen.