(1) 1Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen (> R E 13 b.7) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung der §§ 13 a, 13 c und 28 a ErbStG zusammenzurechnen. 2Der Verschonungsabschlag nach § 13 a Absatz 1 oder 10 oder § 13 c ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 3Liegt nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem negativen gemeinen Wert vor, kommt keine Verschonung in Betracht. (2) 1Soweit Schulden und Lasten mit dem nach § 13 a oder § 13 c ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nach § 10 Absatz 6 Satz 4 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a oder § 13 c ErbStG anzusetzenden Werts des gesamten begünstigten Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a oder § 13 c ErbStG entspricht (> R E 10.10 Absatz