(1) 1Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschreitet, ist § 13 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf Antrag des Erwerbers der nach § 13 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 Prozent oder der nach § 13 a Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 EUR verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Millionen EUR übersteigt (Abschmelzmodell; § 13 c Absatz 1 Satz 1 ErbStG). 2Der Vorwegabschlag bis zu 30 Prozent nach § 13 a Absatz 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26 Millionen EUR und vor Anwendung des Abschmelzmodells zu berücksichtigen (§ 13 c Absatz 2 Satz 1 ErbStG; > R E 13 a.20). 3Soll das Abschmelzmodell für die Optionsverschonung angewendet werden, muss der Erwerber zusätzlich einen entsprechenden Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG stellen. (2) 1Der Erwerber muss den Antrag bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen oder zur Niederschrift erklären. 2Er kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen. 3Der Antrag schließt einen Antrag für denselben Erwerb aus, die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28 a ErbStG durchzuführen. 4Der Antrag kann nach Zugang der Willenserklärung beim zuständigen Finanzamt nicht mehr widerrufen werden (§ 13 c Absatz 2 Satz 6 ErbStG). 5Dies gilt auch für den Fall, dass der Erwerber gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung des § 13 c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 3 oder 6 ErbStG verstößt. (3) 1Der Erwerber kann den Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13 c Absatz 1 ErbStG insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen. 2Maßgeblich ist das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen. 3Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist zusammenzurechnen. 4Bei Schenkungen mit z. B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen ist bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen. (4) 1Das Abschmelzmodell ist in den Fällen der Regelverschonung (§ 13 a Absatz 1 ErbStG) bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89 750 000 EUR und in den Fällen der Optionsverschonung (§ 13 a Absatz 10 ErbStG) bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89 999 999 EUR anzuwenden. 2Bei Überschreiten dieser Beträge verringert sich der Verschonungsabschlag auf null Prozent. 3Die Möglichkeit, einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28 a ErbStG zu stellen, bleibt unberührt. 4Wegen der Berücksichtigung mehrerer Erwerbe begünstigten Vermögens > R E 13 c.4.