R E 13 c.5 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

R E 13 c.5 ErbStR2019 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

R E 13 c.5 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Das Abschmelzmodell nach § 13 c ErbStG wird auf Antrag auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) gehört. 2Wegen der Definition der Familienstiftung > R E 1.2. 3Beim Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) kommt die Vergünstigung ebenfalls in Betracht.