BGH - Beschluss vom 02.10.2012
VI ZB 71/11
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 71
DStR 2013, 13
FamRZ 2013, 127
MDR 2013, 53
NJW 2013, 1309
VersR 2013, 378
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 2706/09
LG Duisburg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 181/11

Recht eines Anwalts zur Überlassung der Klärung der Frage der Einlegung einer Berufung allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen VI ZB 71/11

DRsp Nr. 2012/22307

Recht eines Anwalts zur Überlassung der Klärung der Frage der Einlegung einer Berufung allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft

Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.816,16 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Mit Urteil vom 7. Juli 2011 hat das Amtsgericht die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.816,16 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. Juli 2011 zugestellt. Dieser hat mit einem am 29. August 2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: