Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verlangt vom beklagten Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen, es zu unterlassen, Kunden der Klägerin im Unfallersatzgeschäft zur vorzeitigen Kündigung von Kfz-Mietverträgen und zum Abschluss von durch die Beklagte vermittelten Mietverträgen bei anderen Mietwagenunternehmen zu veranlassen.
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