BGH - Urteil vom 08.03.2012
I ZR 85/10
Normen:
UWG § 4 Nr. 1, 10; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 306
GRUR 2012, 1153
MDR 2012, 1239
NJW 2012, 3241
NZV 2012, 579
WM 2013, 1001
WRP 2012, 1390
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 HKO 19/09
OLG Dresden, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1706/09

Recht eines Unfallhaftpflichtversicherers auf Abgabe eines Hinweises an den Unfallgegner auf das Bestehen eines preisgünstigeren Angebots eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen I ZR 85/10

DRsp Nr. 2012/17820

Recht eines Unfallhaftpflichtversicherers auf Abgabe eines Hinweises an den Unfallgegner auf das Bestehen eines preisgünstigeren Angebots eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters

Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 1, 10; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verlangt vom beklagten Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen, es zu unterlassen, Kunden der Klägerin im Unfallersatzgeschäft zur vorzeitigen Kündigung von Kfz-Mietverträgen und zum Abschluss von durch die Beklagte vermittelten Mietverträgen bei anderen Mietwagenunternehmen zu veranlassen.