OLG Dresden - Urteil vom 12.09.2023
4 U 1689/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 180/22

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Dieselmotor vom Typ EA288Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007

OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 4 U 1689/22

DRsp Nr. 2023/12812

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Dieselmotor vom Typ EA288 Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007

1. Ein in einem Dieselmotor verbautes "Thermofenster", das im Bereich zwischen -24°C und +70°C für eine vollständige Abgasreinigung sorgt, stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. 2. Hat das Kraftfahrtbundesamt dem Motorhersteller auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass es eine Fahrkurve nicht beanstande, soweit auch bei Deaktivierung dieser Funktion die Grenzwerte eingehalten würden, kann dies einen Verbotsirrtum des Herstellers begründen, der seine deliktische Haftung entfallen lässt.

1. Das Versäumnisurteil des Senates vom 28.02.2023 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.856,63 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;

Gründe:

I.