OLG Dresden - Urteil vom 17.01.2023
4 U 1039/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2085/21

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 1039/22

DRsp Nr. 2023/3674

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

1. Die Tatbestandswirkung einer Typengenehmigung eines Kfz schließt die Berufung auf die Behauptung, der Hersteller habe diese arglistig erschlichen, nicht aus. 2. Mit der Behauptung der Überschreitung relevanter Grenzwerte im Normalbetrieb kann bei einem Fahrzeug, dessen Typengenehmigung auf einer Messung unter Prüfstandsbedingungen beruhte, eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht schlüssig begründet werden. 3. Die Behauptung, ein On-Board-Diagnosesystem zeige selbst erhebliche Überschreitungen des Emissionsausstoßes nicht an, ist ebenfalls nicht geeignet, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu belegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 30.03.2022 - 4 O 2085/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 53.114,55 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;