OLG Dresden - Urteil vom 17.01.2023
4 U 1262/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 372/21

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 1262/22

DRsp Nr. 2023/3675

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

1. Ein freiwilliger Rückruf seitens eines Autoherstellers ist kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. 2. Eine Prüfzykluserkennung im Sinne einer Fahrkurve ist nicht per se, sondern erst dann unzulässig, wenn daran eine grenzwertrelevante Veränderung des Emissionskontrollsystems geknüpft wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24.05.2022 - 6 O 372/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 15.397,31 € und ab dem 12.12.2022 auf 3.690,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.690 EUR (20% des Kaufpreises) aus § 826 BGB zu.