OLG Dresden - Beschluss vom 21.02.2023
4 U 2359/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 271/22

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

OLG Dresden, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 2359/22

DRsp Nr. 2023/3681

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

1. Die Behauptung, ein "Thermofenster" in einem Dieselfahrzeug weise eine Prüfstandserkennungsfunktion auf, ist dann als "ins Blaue hinein" anzusehen, wenn sie lediglich mit Gutachten und Untersuchungsberichten untersetzt wird, deren Feststellungen sich nicht auf den im Prozess streitgegenständlichen Motortyp beziehen. Gleiches gilt für verpflichtende Rückrufe durch das KBA. 2. Wenn das Zulassungsverfahren auf den Prüfstandsbetrieb ausgerichtet war, kann mit im Straßenverkehr erfolgten Messungen kein greifbarerer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgezeigt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert der Berufung auf 4.834,36 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe: