OLG München - Beschluss vom 27.09.2023
17 U 939/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12972/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betr. PkwVoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung

OLG München, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 17 U 939/22

DRsp Nr. 2023/16483

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betr. Pkw Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint ). 2. Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 VO (EG) Nr. 715 / 2007 ausgestatteten Fahrzeugs kann grundsätzlich ein Anspruch auf den Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 GG -FGV zustehen. Dieser Anspruch ist jedoch nur gegen den Fahrzeughersteller gegeben, da der Haftungstatbestand an die Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne von § 6 Abs. 1 GG -FGV anknüpft.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.01.2022, Az. 6 O 12972/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette: