OLG München - Beschluss vom 23.05.2023
27 U 1189/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 125 O 2241/21
LG Augsburg, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 125 O 2241/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 27 U 1189/23 e

DRsp Nr. 2023/16237

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Ein in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 liegender Gesetzesverstoß ist auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht des Fahrzeugherstellers nicht per se geeignet, den Einsatz dieser Abschalteinrichtung durch die handelnden Personen als besonders verwerflich im Sinne von § 826 BGB erscheinen zu lassen. Dies setzt etwa voraus, dass die implementierte Abschalteinrichtung an eine Prüfstanderkennung bzw. an eine Bedatung mit im realen Betrieb in dieser Kombination praktisch nicht vorkommenden Parametern geknüpft ist (hier: verneint). 2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715 / 2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV selbst einen Schaden voraus. Dabei liegt das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts. 3. Ein ersatzfähiger Schaden besteht in der Regel nicht, wenn zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das erworbene Fahrzeug stillgelegt werden könnte und nicht mehr benutzt werden durfte.

Tenor

1. 2. 3.