OLG Bamberg - Urteil vom 15.05.2023
4 U 250/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 125/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V-TDI-MotorBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Bamberg, Urteil vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 250/22

DRsp Nr. 2023/16777

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V-TDI-Motor Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Angesichts der breiten Presseberichterstattung ab September 2015 über den Dieselskandal im Allgemeinen und ab 2018 über die Betroffenheit der V6- und V8-Motoren der Firma Audi ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 von grober Fahrlässigkeit des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs und damit mit Ablauf des Jahres 2021 von der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23.09.2022, Az. 44 O 125/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
1. 2.