OLG München - Beschluss vom 20.09.2023
15 U 2285/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 1251/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V6-TDI-Motor Euro 6 bei Erwerb im März 2018

OLG München, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 15 U 2285/22

DRsp Nr. 2023/16470

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V6-TDI-Motor Euro 6 bei Erwerb im März 2018

Bei einem Erwerb eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V-TDI-Motor Euro 6 im März 2018 war die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Fahrzeugherstellers bereits entfallen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Audi AG Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten ab da nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.03.2022, Az. 43 O 1251/20 Die, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.925,00 € festzusetzen.

3.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Entscheidungsgründe