OLG München - Beschluss vom 09.08.2023
27 U 565/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 28.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 123 O 1565/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Audi mit 3.0l V-TDI-MotorBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG München, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 27 U 565/23 e

DRsp Nr. 2023/16322

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Audi mit 3.0l V-TDI-Motor Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Angesichts der breiten Presseberichterstattung ab September 2015 über den Dieselskandal im Allgemeinen und ab 2018 über die Betroffenheit der V6- und V8-Motoren der Firma Audi ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 von grober Fahrlässigkeit des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs und damit mit Ablauf des Jahres 2021 von der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller auszugehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.12.2022, Aktenzeichen 123 O 1565/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Rahmen des sogenannten "Diesel -Abgasskandals" geltend.

1. 2. 3.