OLG München - Beschluss vom 12.05.2023
27 U 565/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 28.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 123 O 1565/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Audi mit 3.0l V-TDI-MotorBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG München, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 27 U 565/23 e

DRsp Nr. 2023/16333

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Audi mit 3.0l V-TDI-Motor Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Angesichts der breiten Presseberichterstattung ab September 2015 über den Dieselskandal im Allgemeinen und ab 2018 über die Betroffenheit der V6- und V8-Motoren der Firma Audi ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 von grober Fahrlässigkeit des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs und damit mit Ablauf des Jahres 2021 von der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller auszugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.12.2022, Az. 123 O 1565/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.06.2023.

3.