OLG München - Beschluss vom 25.07.2023
30 U 1078/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 035 O 991/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw im Hinblick auf ein nach dem Erwerb aufgespieltes Software-Update

OLG München, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 30 U 1078/23 e

DRsp Nr. 2023/16344

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw im Hinblick auf ein nach dem Erwerb aufgespieltes Software-Update

1. Da der haftungsbegründende Schaden des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bereits mit Abschluss des ungewollten Kaufvertrages eingetreten ist, können etwaige nachträglich durchgeführte Maßnahmen, noch dazu solche, die wie das Software-Update der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands dienen sollen, für die Kaufentscheidung und eine durch die Kaufentscheidung entstandene Vermögenseinbuße nicht mehr ursächlich gewesen sein. 2. Auch wenn dieses objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) dient Nr. 715 / 2007 implementierte, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Erwerber als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. 3. Die Haftung des Fahrzeugherstellers im Zusammenhang mit dem Software-Update gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheitert daran, dass die Schutzgesetzverletzung in der Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller liegt, diese sich also auf den Herstellungszeitpunkt bezieht.

Tenor

1. 2. 3.