OLG Koblenz - Beschluss vom 14.06.2023
3 U 1775/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 17/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l V-TDI-Motor bei Erwerb im Juli 2020 (Porsche)

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 3 U 1775/22

DRsp Nr. 2023/16156

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l V-TDI-Motor bei Erwerb im Juli 2020 (Porsche)

Bei einem Erwerb eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Porsche mit 3.0l V-TDI-Motor im Juli 2020 war die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Fahrzeugherstellers bereits entfallen. Denn spätestens ab Beginn des Jahres 2018 hatte die Fa. Porsche Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten von da an nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 20.10.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.