OLG Koblenz - Beschluss vom 20.04.2023
3 U 1775/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 17/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l V-TDI-Motor bei Erwerb im Juli 2020 (Porsche)

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 3 U 1775/22

DRsp Nr. 2023/16165

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l V-TDI-Motor bei Erwerb im Juli 2020 (Porsche)

Beim Erwerb eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Porsche mit 3.0l V-TDI-Motor im Juli 2020 war die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Fahrzeugherstellers bereits entfallen. Denn spätestens ab Beginn des Jahres 2018 hatte die Fa. Porsche Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten von da an nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 20.10.2022 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11.05.2023. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.