OLG München - Beschluss vom 14.07.2023
19 U 7313/22 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 1734/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Porsche mit 3.0l V-TDI-MotorBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG München, Beschluss vom 14.07.2023 - Aktenzeichen 19 U 7313/22 e

DRsp Nr. 2023/16465

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Porsche mit 3.0l V-TDI-Motor Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Angesichts der breiten Presseberichterstattung ab September 2015 über den Dieselskandal im Allgemeinen und ab 2017 über die Betroffenheit der V6- und V8-Motoren der Firma Audi ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 von grober Fahrlässigkeit des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs und damit mit Ablauf des Jahres 2020 von der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller auszugehen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber des Fahrzeugs in diesem Zeitraum mehrfach in Schreiben auf die Betroffenheit des Fahrzeugs hingewiesen und zum Aufspielen eines Software-Updates aufgefordert wurde.

Tenor

1.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.11.2022, Az. 26 O 1734/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

I.