OLG Dresden - Urteil vom 07.11.2023
4 U 1712/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 431/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug

OLG Dresden, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 4 U 1712/22

DRsp Nr. 2023/16117

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug

Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug erfordern einen auf den gleichen oder einen vergleichbaren Fahrzeugtyp bezogenen konkreten Tatsachenvortrag. Ein vergleichbarer Fahrzeugtyp liegt nur vor, wenn das Fahrzeug über den gleichen Motor verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse eingestuft ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Görlitz vom 20.07.2023 - 1 O 431/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.