OLG Dresden - Beschluss vom 07.02.2023
4 U 2779/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 236/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzanspruchs bis zur Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens betreffend einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamts

OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 2779/21

DRsp Nr. 2023/3682

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzanspruchs bis zur Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens betreffend einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamts

Ist ein Dieselfahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffen, den der Hersteller angefochten hat und trägt der Erwerber Umstände vor, die darauf hindeuten, dass darin eine Prüfzykluserkennung liegt, kann der Rechtsstreit bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt werden. Die Tatbestandswirkung des angefochtenen Rückrufbescheides steht dem nicht entgegen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wird das Verfahren gem. § 148 ZPO analog bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Aktenzeichen: 3 A 52/21) über den Widerspruch der Beklagten gegen den Rückrufbescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) vom 03.08.20218 betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz ausgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 148;

Gründe:

I.