OLG Koblenz - Urteil vom 30.06.2020
3 U 1785/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 729/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 1785/19

DRsp Nr. 2021/14580

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal beginnt in Fällen, in denen die Forderung auf die Manipulation des Motors EA 189 gestützt wird und sich gegen die Herstellerin des Motors richtet, kenntnisunabhängig mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen, wenn die Herstellerin des Motors zugleich die Herstellerin des erworbenen Fahrzeugs ist. Denn aufgrund des öffentlichen Bekanntwerdens des Abgas-Skandals bestand Veranlassung und auch die Möglichkeit, über einfach zugängliche Wege in Erfahrung zu bringen, ob der jeweilige Pkw vom Abgasskandal betroffen ist. Soweit potentielle Käufer sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert haben, ist ihnen grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen.