OLG München - Urteil vom 21.04.2023
35 U 7250/22 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 1193/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG München, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 35 U 7250/22 e

DRsp Nr. 2023/15900

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Audi mit einem 3,0-Liter-Motor lag jedenfalls im Jahr 2018 vor. Hiervon ist aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung in den Jahren 2017 und 2018 wie auch des von dem an seinem Pkw wegen des verbindlichen Rückrufs des KBA vorgenommenen Updates der Motorsteuerungssoftware Anfang 2018 auszugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10.11.2022, Az. 41 O 1193/22 Die, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Binnen selber Frist können die Parteien zur Höhe des Streitwerts Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

II.