OLG München - Endurteil vom 27.03.2023
33 U 6344/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 34/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG München, Endurteil vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 33 U 6344/22

DRsp Nr. 2023/15906

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Volkswagen lag jedenfalls im Jahr 2018. Hiervon ist aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung in den Jahren 2017 und 2018 wie auch des von dem an seinem Pkw wegen des verbindlichen Rückrufs des KBA vorgenommenen Updates der Motorsteuerungssoftware Anfang 2018 auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. September 2022, Az. 9 O 34/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Erwerb eines vom "Dieselskandal" betroffenen Pkw geltend.