OLG München - Endurteil vom 30.03.2023
24 U 5093/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 181/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG München, Endurteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 24 U 5093/22

DRsp Nr. 2023/15909

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Volkswagen mit 3,0-Liter-Motor lag jedenfalls im Jahr 2018. Hiervon ist aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung in den Jahren 2017 und 2018 wie auch des von dem an seinem Pkw wegen des verbindlichen Rückrufs des KBA vorgenommenen Updates der Motorsteuerungssoftware Anfang 2018 auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22.07.2022, Az. 33 O 181/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Dieselmotor.