OLG Celle - Urteil vom 19.07.2023
7 U 469/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 S. 2; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 33063
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 75/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von SchadensersatzansprüchenVoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB

OLG Celle, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 7 U 469/22

DRsp Nr. 2023/12000

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des sog. Diesel-Abgasskandal hat spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen und ist somit mit Ablauf des Jahres 2019 abgelaufen. 2. Der Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Hersteller des Fahrzeugs den Kaufpreis von dem Erwerber erlangt hat. Daran fehlt es, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar für diesen beim Hersteller bestellt wurde, sondern etwa als sog. "Showroom-Fahrzeug" des Händlers, das Absatzrisiko zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses also den Hersteller schon nicht mehr traf.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 06.09.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.464,37 €.

Normenkette: