OLG Naumburg - Urteil vom 20.04.2023
9 U 67/22
Normen:
VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1193/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBegriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007

OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 9 U 67/22

DRsp Nr. 2023/11868

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007

1. Der Umstand, dass eine die Abgasimmissionen beeinflussende Einrichtung im Emissionskontrollsystem eines erworbenen Fahrzeugs in Form der Aufpreisstrategie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, reicht für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus. 2. Bei einem Pkw Audi mit einem Motor vom Typ EA 897 hat der Hersteller spätestens im Jahr 2018 umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um eine Schädigung des Erwerbers eines betreffenden Fahrzeugs zu verhindern. Daher ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. 3. Auch das Aufspielen eines Updates mit einem darin enthaltenen Thermofenster stellt keine sittenwidrige Schädigung dar, weil es zumindest an den subjektiven Voraussetzungen einer solchen fehlt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.