OLG Koblenz - Urteil vom 12.06.2019
5 U 1318/18
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 250/17

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis leitender Angestellter oder von Mitgliedern des Vorstandes von einer unzulässigen Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung

OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 5 U 1318/18

DRsp Nr. 2020/13992

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis leitender Angestellter oder von Mitgliedern des Vorstandes von einer unzulässigen Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung

1. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt, kann aufgrund sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadensersatz schulden.2. Tritt eine juristische Person den vom Kläger dargelegten Indizien für eine Kenntnis leitender Angestellte und von Vorständen lediglich mit der Aussage entgegen, dafür lägen keine Erkenntnisse vor, führt dieses Bestreiten mit Nichtwissen zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 4 ZPO. Ungeachtet dessen wird einer im Übrigen anzunehmenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.3. Als Schaden kommt sowohl die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, die mit den Folgen der Nachrüstung verbundenen Aufwände als auch die enttäuschte Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, in Betracht.4. Der Kläger muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der konkrete Fall gibt keinen Anlass, dies als unbillig anzusehen

Tenor

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.