OLG München - Endurteil vom 10.11.2023
36 U 2864/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 3306/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHaftung des Fahrzeugherstellers wegen Erteilung einer unrichtigen ÜbereinstimmungsbescheinigungHöhe des DifferenzschadensVoraussetzungen der Anrechnung von gezogenen Nutzungen und des Fahrzeugrestwerts

OLG München, Endurteil vom 10.11.2023 - Aktenzeichen 36 U 2864/22

DRsp Nr. 2023/16211

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung Höhe des Differenzschadens Voraussetzungen der Anrechnung von gezogenen Nutzungen und des Fahrzeugrestwerts

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet. 2. Jedoch steht dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Ausstellung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zu. 3. Jedoch erstreckt sich der Schutz der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht auf das Interesse des Erwerbers, nicht an dem Kaufvertrag über das Fahrzeug festgehalten zu werden. Vielmehr ist ihm lediglich der sog. Differenzschaden, d.h. der Minderwert des Fahrzeugs aufgrund der erst später bekannt gewordenen Manipulation an der Motorsteuerungssoftware, zu ersetzen.