OLG München - Beschluss vom 14.04.2023
24 U 671/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 956/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkwin der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller

OLG München, Beschluss vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 24 U 671/23 e

DRsp Nr. 2023/16338

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw in der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw beginnt spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem er vom Hersteller darüber informiert wird, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und daher ein Software-Update aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs erforderlich ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10.01.2023, Az. 36 O 956/22, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Mit einer Verlängerung der Frist kann nicht gerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 06.10.2016 von der Autohaus GmbH einen gebrauchten VW Touareg BMT V6TDI (Erstzulassung 11.08.2015, Kilometerstand: 18.565 km) zum Kaufpreis von 44.748,84 €. Er finanzierte das Fahrzeug über Darlehensverträge. Es hatte am 06.12.2022 eine Laufleistung von 151.837 km.