OLG München - Endurteil vom 17.05.2023
36 U 3730/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 264 Nr.2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 0 245/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwRechnung des Differenzschadens bei Geltendmachung des kleinen SchadensersatzesSchätzung der Nutzungsentschädigung und des Fahrzeugrestwerts

OLG München, Endurteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 36 U 3730/22

DRsp Nr. 2023/12849

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Rechnung des Differenzschadens bei Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes Schätzung der Nutzungsentschädigung und des Fahrzeugrestwerts

1. Ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FG VO ist nicht gegeben, wenn der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs gemindert um den Schadensersatzbetrag von 15 % des ursprünglichen Kaufpreises geringer ist als die Summe der Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer und des Fahrzeugrestwerts. 2. Dabei sind die gezogenen Nutzungen auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu errechnen und der Fahrzeugrestwert durch Recherche auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermitteln.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.05.2022, Az. 72 O 245/21 Die, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.381,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 264 Nr.2; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2.