OLG München - Beschluss vom 05.05.2023
27 U 1464/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 072 O 1865/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwSchadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer unerlaubten Abschalteinrichtung

OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 27 U 1464/23 e

DRsp Nr. 2023/15892

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer unerlaubten Abschalteinrichtung

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715 / 2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV setzt einen Schaden voraus. Dabei liegt das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts. 2. Ein ersatzfähiger Schaden besteht in der Regel nicht, wenn zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das erworbene Fahrzeug stillgelegt werden könnte und nicht mehr benutzt werden durfte.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 01.03.2023, Az. 072 O 1865/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. 3.