OLG München - Beschluss vom 04.08.2023
37 U 1709/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1425/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwSittenwidrige Schädigung bei Aufspielen eines Software-Updates vor dem Erwerb

OLG München, Beschluss vom 04.08.2023 - Aktenzeichen 37 U 1709/23 e

DRsp Nr. 2023/16320

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Sittenwidrige Schädigung bei Aufspielen eines Software-Updates vor dem Erwerb

1. Eine sittenwidrige Schädigung des Erwerbes eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kommt nur in Betracht, wenn die unzulässige, mit einer Täuschung des KBA verbundene Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch vorhanden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn inzwischen ein in Abstimmung mit dem KBA entwickeltes und von diesem ausdrücklich freigegebenes Software-Update aufgespielt worden ist und die Motorsteuerungssoftware den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 2. Für die neuerliche Implementierung einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung durch das Software-Update fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt. 3. Ein Anspruch auf den Differenzschaden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht nicht, da die Installation einer - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung durch ein nachträgliches Software-Update keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 EG-FGV begründet.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.04.2023, Az. 22 O 1425/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. 4.