OLG München - Beschluss vom 05.10.2023
20 U 3012/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 475/23

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVerjährung von Schadensersatzansprüchen von Erwerbern eines Pkw Porsche mit V6- oder V8-Motor

OLG München, Beschluss vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 20 U 3012/23 e

DRsp Nr. 2023/16455

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Erwerbern eines Pkw Porsche mit V6- oder V8-Motor

Angesichts der breiten Presseberichterstattung ab September 2015 über den Dieselskandal im Allgemeinen und ab 2018 über die Betroffenheit der V6- und V8-Motoren der Firma Audi, spätestens jedoch nach Aufspielen eines verpflichtenden Software-Updates im Januar 2019 ist von grober Fahrlässigkeit des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs und damit mit Ablauf des Jahres 2022 von der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller auszugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 12.06.2023, Az. 27 O 475/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;