OLG Bamberg - Beschluss vom 24.10.2023
4 U 79/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 136/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVerjährung von Schadensersatzansprüchen von Erwerbern eines Fahrzeugs mit V6- oder V8-Motor der Firma Audi

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 4 U 79/23 e

DRsp Nr. 2023/16952

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Erwerbern eines Fahrzeugs mit V6- oder V8-Motor der Firma Audi

Angesichts der breiten Presseberichterstattung ab September 2015 über den Dieselskandal im Allgemeinen und ab 2018 über die Betroffenheit der V6- und V8-Motoren der Firma Audi ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 von grober Fahrlässigkeit des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs und damit mit Ablauf des Jahres 2021 von der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller auszugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25.05.2023, Az. 23 O 136/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufung auf 75.182,36 € festzusetzen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.11.2023.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Dieselthematik.

1. 2. 3. 4.