OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2023
16 U 22/22
Normen:
Art 17 DSGVO; Art 79 DSGVO; Art 82 DSGVO; § 823 Abs 2 BGB; § 1004 Abs 1 S 2 BGB;
Fundstellen:
ITRB 2023, 206
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 14/21

Rechte des Kunden eines Onlineshops auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Google-DiensteVoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach der DS-GVO und nach nationalem Recht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 16 U 22/22

DRsp Nr. 2023/9256

Rechte des Kunden eines Onlineshops auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Google-Dienste Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach der DS-GVO und nach nationalem Recht

1. Dem von einer unzulässigen Datenübermittlung an Dritte Betroffenen steht kein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 17 DSGVO zu.2. Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 82 DSGVO ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene einen Schaden erlitten hat und entweder die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert.3. Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht, insbesondere ein Anspruch aus den §§1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m, der verletzten Norm der DSGVO, sind wegen der durch die DSGVO unionsweit abschließend vereinheitlichten Regelung des Datenschutzrechts ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.1.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, 10. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.